Leitlinien Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef
15.08.2025

Leitlinien Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef

Beschlossen durch die Gründungssitzung am 15.08.2025

§ 1

Name und Sitz der Bürgerinitiative

Die Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef hat ihren Sitz in Bad Honnef.

Gründungsdatum: 15.08.2025

§ 2

Zweck der Bürgerinitiative

(1) Die Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef (abgekürzt BI) hat folgende Ziele:

Wir setzen uns für folgende Maßnahmen zur Erhaltung und maximal schonenden

Weiterentwicklung von Selhof-Süd ein:

a) Entwicklung kostengünstiger, gemeinwohlorientierter Angebote zur Steigerung

von Lebensqualität, Gesundheitsvorsorge und Erholung – im Sinne der Tradition

Bad Honnefs als ehemalige Kurstadt. Dazu zählen Wald-Kindergarten, „grünes

Klassenzimmer“, Kletterpark, Sinnespfad, Kneippbecken, Ruhe- und

Hitzeschutzinseln sowie weitere naturnahe Bewegungs- und Aufenthaltsräume,

die körperliche Aktivität und seelische Ausgeglichenheit fördern.

b) Erhalt des Grundwasser-Speicherraums und Schutz vor Starkregenereignissen

durch Vermeidung von Versiegelung

c) Beförderung der Frischluftschneise und des Hitzeschutzes durch Erhalt des alten

Baumbestandes und vorhandenen Bewuchses

d) Erhalt der Vielfalt von Flora und Fauna (Vögel, Insekten, Säugetiere) durch

Vermeidung von Verschmutzung mit Licht, Lärm, Müll etc.

e) Erhalt des barrierefreien Naherholungsgebietes

f) g) Geltung der Baumschutzsatzung von Bad Honnef auf Selhof-Süd ausweiten

Einforderung eines verantwortungsvollen und verhältnismäßigen Umgangs mit

städtischen Finanzen und dafür Transparenz bzgl. Kosten und Nutzen von

Entwicklungsmöglichkeiten

h) i) Aufzeigen von Alternativen für das Erschließen von Wohnraumflächen

Das schon bestehende Landschaftsschutzgebiet auf Selhof-Süd ausdehnen und

damit folgenden Generationen sichern

(2) Der Zweck der BI wird verwirklicht durch Organisation einer geordneten

Kommunikation.

Dazu gehören unter anderem:

• Teilnahme an Veranstaltungen in Bad Honnef

• Veröffentlichung von Informationen über digitale und herkömmliche Medien

• Informationsveranstaltungen,

• Aus- und Weiterbildung zum Thema,

• Beteiligung an Kooperationen.

(3) Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne dieser Leitlinien

(4) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel der BI dürfen nur zu Leitlinien-Zwecken verwendet werden. Mitglieder

erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BI. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck der BI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

(5) Das Kernteam kann beschließen, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage BI- und Organämter

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen die BI keine Ansprüche auf Zahlung des

Wertes eines Anteils am Vermögen der BI.

§ 3

BI-Logo

Grünes Band Bad Honnef

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der BI

anerkennt. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.

(2) Die BI hat aktive und fördernde Mitglieder.

(3) Aktive Mitglieder haben im Rahmen dieser Leitlinien, der BI-Ordnungen sowie der

Anordnungen des Kernteams gleiches Anrecht zur Interessenwahrnehmung.

(4) Fördernde Mitglieder werden über die Aktivitäten der BI informiert und können

ihre Wünsche und Anregungen an das Kernteam weitergeben, die diese bei einer

der nächsten Sitzungen beraten wird.

(5) Die Leitlinien und allgemeinen Ordnungen sind den Mitgliedern zugänglich zu

machen.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zuständigen Organen der BI (Schriftführung)

eine digitale Adresse (z.Z. E-Mail) mitzuteilen und bei Änderungen diese

unverzüglich zu übermitteln. Eine Änderung des digitalen Verfahrens seitens der

BI bedarf eines Beschlusses des Kernteams und einer angemessenen

Vorlaufzeit.

§ 5

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines Antrages in Textform und

durch Beschluss des Kernteams nach freiem Ermessen. Die BI ist berechtigt, die

Mitgliedschaft im ersten Mitgliedsjahr zu beenden. Bei Nichtaufnahme und bei

Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des ersten Jahres ist die BI zur Angabe

von Gründen nicht verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben, Streichung oder Ausschluss.

(3) Der Austritt aus der BI ist dem Kernteam in Textform mitzuteilen und erfolgt zum

Monatsultimo mit einer Frist von 14 Tagen.

(4) Über eine Streichung aus der Mitgliederliste kann das Kernteam durch

Mehrheitsbeschluss entscheiden, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit

seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und zwischenzeitlich eine Mahnung in

Textform erfolgte, in der auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft

hingewiesen wird. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den

Bestimmungen dieser Leitlinien grob zuwiderhandelt oder sich eines BI-

schädigenden Verhaltens schuldig macht. Vor dem Ausschluss hat das Kernteam

dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor ihm zu den Ausschlussgründen

innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende

Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende

Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. BI-eigene Gegenstände sind der BI

herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht

kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Arbeitsstunden

(1) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Aufnahmegebühr, Beiträge und

Umlagen sowie die Zahlungsweise wird vom Kernteam festgesetzt.

Es erlässt Richtlinien, nach denen das Kernteam aus altersmäßigen,

berufsbedingten oder sonstigen Gründen Beitragsermäßigungen gewähren kann.

Die Umlagen sind auf das Dreifache eines Jahresbeitrages begrenzt.

(2) Gemäß Beschluss des Kernteams vom 15.08.2025 beträgt der Beitrag

für aktive Mitglieder 60 € pro Jahr,

Fördermitglieder 30 € pro Jahr.

Der Beitrag ist im Voraus und spätestens 1 Monat nach Eintritt fällig.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Kernteam ist nach Anhörung der Beteiligten berechtigt, Verstöße gegen die

Leitlinien der BI-Ordnungen und gegen die Anordnungen des Kernteams durch

folgende zu begründende Sanktionen zu ahnden:

a) Verwarnung

b) schriftlicher Verweis

c) Geldbußen bis zu 100 Euro.

Die genannten Sanktionen müssen mit ihrer Begründung bekannt gegeben

werden.

(2) Gegen Sanktionen kann Beschwerde eingelegt werden. Dies hat keine

aufschiebende Wirkung.

§ 8

Organe der BI

Organe der BI sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Kernteam

3. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzender/m und der

Kassenführung

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die BI führt mindestens alle 3 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung

durch, deren Termin den Mitgliedern vom Kernteam mindestens zwei Monate

vorher bekannt gemacht werden soll. Die Mitglieder werden vom Kernteam

mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen. Die Einladung muss die

Angabe der Tagesordnung enthalten.

Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern zu unterzeichnen sind, müssen dem

Kernteam spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform

vorliegen und den Beschlussgegenstand hinreichend genau benennen. Sie sind

in der Einladung aufzuführen.

An der Mitgliederversammlung können grundsätzlich nur BI-Mitglieder

teilnehmen. Über die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern beschließt die

Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

wahrzunehmen:

a) b) Entgegennahme der Berichte des Kernteams

Entgegennahme des Berichtes der Kassenführung und der Berichte der

Kassenprüfenden,

c) Entlastung des Kernteams

d) Neuwahl

e) – des Kernteams,

– zweier Kassenprüfender

f) g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Haushaltplanes,

Beschlussfassung über die nach § 9 (1), Satz 1 und 2 vorliegenden Anträge.

(3) Der/die 1. oder 2. vorsitzende Person leitet die Mitgliederversammlung. Das

Kernteam kann ein BI-Mitglied zur Versammlungsleitung bestimmen. Über den

Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu

fertigen, die durch die Versammlungsleitung sowie die Schriftführung zu

signieren ist.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die 12 Monate der BI angehören,

sowie die Mitglieder des Kernteams.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kernteams

einberufen werden. Weiterhin hat das Kernteam eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder, aber mindestens

10 Personen die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

verlangt.

Für die Versammlung gilt § 9 sinngemäß.

§ 11

Kernteam

(1) Das Kernteam besteht aus mindestens

der/dem 1. Vorsitzenden,

der/dem 2. Vorsitzenden,

der Kassenführung,

der EDV-Leitung

und maximal 10 Personen, auf die weitere Aufgaben nach Bedarf verteilt werden

können.

(2) Dem Kernteam obliegt die Leitung der BI. Es fasst hierzu die notwendigen

Beschlüsse, stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und führt

deren Beschlüsse durch.

(3) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kernteams, zur laufenden

Geschäftsführung und zur Entscheidung über dringliche BI-Angelegenheiten

besteht ein geschäftsführender Vorstand, dem der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.

Vorsitzende und die Kassenführung angehören.

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er

bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender

Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

oder ein anderes Mitglied des Kernteams vorzeitig aus, so kann das Kernteam für

die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied der BI für diese Position wählen.

§ 12

Finanzgeschäfte

(1) Die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgaben der BI erfolgt grundsätzlich

durch den vom Kernteam erarbeiteten und von der Mitgliederversammlung zu

genehmigenden Haushaltsplan. Im Rahmen dieses Haushaltplanes entscheidet

das Kernteam über die Einnahmen und Ausgaben.

(2) Die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme sonstiger

vermögensrechtlicher Verpflichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf Grund des

Haushaltplanes geführt und ist am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen.

(4) Die Buchführung der BI ist vor der Mitgliederversammlung durch die zwei

gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen. In Notfällen genügt die Prüfung durch

eine/n Kassenprüfer/in.

§ 13

Datenschutzordnung

Die BI verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B.

im Rahmen der BI-Verwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit der BI). Um einen

einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb der BI zu

gewährleisten, die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des

Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen sowie Datenschutzverstöße zu

vermeiden, hat die BI eine Datenschutzordnung erlassen. Die

Datenschutzordnung wird durch das Kernteam beschlossen und ist den

Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 14

Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung steuer- und

sozialversicherungsrechtliche Freibeträge nicht überschreitet, haften für

Schäden gegen über den Mitgliedern und gegenüber der BI, die sie in Erfüllung

ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

(2) Die BI haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung zum Zweck der BI

erleiden.

(3) Jedes Mitglied haftet bei schuldhaftem Verhalten für das von ihm beschädigte BI-

Eigentum.

§ 15

Neufassung der Leitlinien

Über die Neufassung der Leitlinien beschließt die Mitgliederversammlung oder eine

außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen

gültigen Stimmen. Die Änderung des Zwecks der BI (§ 2 der Leitlinien) bedarf der

Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16

BI-Ordnungen

Die Organe gemäß § 8 der Leitlinien der BI können zur Regelung ihrer Geschäfte

Ordnungen beschließen. Die Ordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die

diesen Leitlinien widersprechen. Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der

Leitlinien.

§ 17

Auflösung der BI

(1) Über eine Auflösung der BI beschließt die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Auflösung der BI fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene

Vermögen der BI an die noch aktiven Mitglieder des Kernteams im Rahmen der

Ehrenamtspauschale und/ oder an eine Institution oder Initiative, die es

unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Leitlinien zu

verwenden hat, die zu einem späteren Zeitpunkt benannt wird.

§ 18

Gültigkeit der Leitlinien

Diese Leitlinien wurden von den Teilnehmern auf der Gründungsversammlung am

15.08.2025 beschlossen.