Leitlinien Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef
15.08.2025
Leitlinien Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef
Beschlossen durch die Gründungssitzung am 15.08.2025
§ 1
Name und Sitz der Bürgerinitiative
Die Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef hat ihren Sitz in Bad Honnef.
Gründungsdatum: 15.08.2025
§ 2
Zweck der Bürgerinitiative
(1) Die Bürgerinitiative Grünes Band Bad Honnef (abgekürzt BI) hat folgende Ziele:
Wir setzen uns für folgende Maßnahmen zur Erhaltung und maximal schonenden
Weiterentwicklung von Selhof-Süd ein:
a) Entwicklung kostengünstiger, gemeinwohlorientierter Angebote zur Steigerung
von Lebensqualität, Gesundheitsvorsorge und Erholung – im Sinne der Tradition
Bad Honnefs als ehemalige Kurstadt. Dazu zählen Wald-Kindergarten, „grünes
Klassenzimmer“, Kletterpark, Sinnespfad, Kneippbecken, Ruhe- und
Hitzeschutzinseln sowie weitere naturnahe Bewegungs- und Aufenthaltsräume,
die körperliche Aktivität und seelische Ausgeglichenheit fördern.
b) Erhalt des Grundwasser-Speicherraums und Schutz vor Starkregenereignissen
durch Vermeidung von Versiegelung
c) Beförderung der Frischluftschneise und des Hitzeschutzes durch Erhalt des alten
Baumbestandes und vorhandenen Bewuchses
d) Erhalt der Vielfalt von Flora und Fauna (Vögel, Insekten, Säugetiere) durch
Vermeidung von Verschmutzung mit Licht, Lärm, Müll etc.
e) Erhalt des barrierefreien Naherholungsgebietes
f) g) Geltung der Baumschutzsatzung von Bad Honnef auf Selhof-Süd ausweiten
Einforderung eines verantwortungsvollen und verhältnismäßigen Umgangs mit
städtischen Finanzen und dafür Transparenz bzgl. Kosten und Nutzen von
Entwicklungsmöglichkeiten
h) i) Aufzeigen von Alternativen für das Erschließen von Wohnraumflächen
Das schon bestehende Landschaftsschutzgebiet auf Selhof-Süd ausdehnen und
damit folgenden Generationen sichern
(2) Der Zweck der BI wird verwirklicht durch Organisation einer geordneten
Kommunikation.
Dazu gehören unter anderem:
• Teilnahme an Veranstaltungen in Bad Honnef
• Veröffentlichung von Informationen über digitale und herkömmliche Medien
• Informationsveranstaltungen,
• Aus- und Weiterbildung zum Thema,
• Beteiligung an Kooperationen.
(3) Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne dieser Leitlinien
(4) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel der BI dürfen nur zu Leitlinien-Zwecken verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BI. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der BI fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Das Kernteam kann beschließen, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage BI- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen die BI keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vermögen der BI.
§ 3
BI-Logo
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der BI
anerkennt. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
(2) Die BI hat aktive und fördernde Mitglieder.
(3) Aktive Mitglieder haben im Rahmen dieser Leitlinien, der BI-Ordnungen sowie der
Anordnungen des Kernteams gleiches Anrecht zur Interessenwahrnehmung.
(4) Fördernde Mitglieder werden über die Aktivitäten der BI informiert und können
ihre Wünsche und Anregungen an das Kernteam weitergeben, die diese bei einer
der nächsten Sitzungen beraten wird.
(5) Die Leitlinien und allgemeinen Ordnungen sind den Mitgliedern zugänglich zu
machen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zuständigen Organen der BI (Schriftführung)
eine digitale Adresse (z.Z. E-Mail) mitzuteilen und bei Änderungen diese
unverzüglich zu übermitteln. Eine Änderung des digitalen Verfahrens seitens der
BI bedarf eines Beschlusses des Kernteams und einer angemessenen
Vorlaufzeit.
§ 5
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines Antrages in Textform und
durch Beschluss des Kernteams nach freiem Ermessen. Die BI ist berechtigt, die
Mitgliedschaft im ersten Mitgliedsjahr zu beenden. Bei Nichtaufnahme und bei
Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des ersten Jahres ist die BI zur Angabe
von Gründen nicht verpflichtet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ableben, Streichung oder Ausschluss.
(3) Der Austritt aus der BI ist dem Kernteam in Textform mitzuteilen und erfolgt zum
Monatsultimo mit einer Frist von 14 Tagen.
(4) Über eine Streichung aus der Mitgliederliste kann das Kernteam durch
Mehrheitsbeschluss entscheiden, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit
seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und zwischenzeitlich eine Mahnung in
Textform erfolgte, in der auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft
hingewiesen wird. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den
Bestimmungen dieser Leitlinien grob zuwiderhandelt oder sich eines BI-
schädigenden Verhaltens schuldig macht. Vor dem Ausschluss hat das Kernteam
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor ihm zu den Ausschlussgründen
innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. BI-eigene Gegenstände sind der BI
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 6
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Arbeitsstunden
(1) Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Aufnahmegebühr, Beiträge und
Umlagen sowie die Zahlungsweise wird vom Kernteam festgesetzt.
Es erlässt Richtlinien, nach denen das Kernteam aus altersmäßigen,
berufsbedingten oder sonstigen Gründen Beitragsermäßigungen gewähren kann.
Die Umlagen sind auf das Dreifache eines Jahresbeitrages begrenzt.
(2) Gemäß Beschluss des Kernteams vom 15.08.2025 beträgt der Beitrag
für aktive Mitglieder 60 € pro Jahr,
Fördermitglieder 30 € pro Jahr.
Der Beitrag ist im Voraus und spätestens 1 Monat nach Eintritt fällig.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Das Kernteam ist nach Anhörung der Beteiligten berechtigt, Verstöße gegen die
Leitlinien der BI-Ordnungen und gegen die Anordnungen des Kernteams durch
folgende zu begründende Sanktionen zu ahnden:
a) Verwarnung
b) schriftlicher Verweis
c) Geldbußen bis zu 100 Euro.
Die genannten Sanktionen müssen mit ihrer Begründung bekannt gegeben
werden.
(2) Gegen Sanktionen kann Beschwerde eingelegt werden. Dies hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 8
Organe der BI
Organe der BI sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Kernteam
3. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus 1. und 2. Vorsitzender/m und der
Kassenführung
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die BI führt mindestens alle 3 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung
durch, deren Termin den Mitgliedern vom Kernteam mindestens zwei Monate
vorher bekannt gemacht werden soll. Die Mitglieder werden vom Kernteam
mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen. Die Einladung muss die
Angabe der Tagesordnung enthalten.
Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern zu unterzeichnen sind, müssen dem
Kernteam spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform
vorliegen und den Beschlussgegenstand hinreichend genau benennen. Sie sind
in der Einladung aufzuführen.
An der Mitgliederversammlung können grundsätzlich nur BI-Mitglieder
teilnehmen. Über die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern beschließt die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
a) b) Entgegennahme der Berichte des Kernteams
Entgegennahme des Berichtes der Kassenführung und der Berichte der
Kassenprüfenden,
c) Entlastung des Kernteams
d) Neuwahl
e) – des Kernteams,
– zweier Kassenprüfender
f) g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Haushaltplanes,
Beschlussfassung über die nach § 9 (1), Satz 1 und 2 vorliegenden Anträge.
(3) Der/die 1. oder 2. vorsitzende Person leitet die Mitgliederversammlung. Das
Kernteam kann ein BI-Mitglied zur Versammlungsleitung bestimmen. Über den
Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die durch die Versammlungsleitung sowie die Schriftführung zu
signieren ist.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die 12 Monate der BI angehören,
sowie die Mitglieder des Kernteams.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kernteams
einberufen werden. Weiterhin hat das Kernteam eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder, aber mindestens
10 Personen die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
Für die Versammlung gilt § 9 sinngemäß.
§ 11
Kernteam
(1) Das Kernteam besteht aus mindestens
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
der Kassenführung,
der EDV-Leitung
und maximal 10 Personen, auf die weitere Aufgaben nach Bedarf verteilt werden
können.
(2) Dem Kernteam obliegt die Leitung der BI. Es fasst hierzu die notwendigen
Beschlüsse, stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und führt
deren Beschlüsse durch.
(3) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kernteams, zur laufenden
Geschäftsführung und zur Entscheidung über dringliche BI-Angelegenheiten
besteht ein geschäftsführender Vorstand, dem der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.
Vorsitzende und die Kassenführung angehören.
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er
bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender
Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
oder ein anderes Mitglied des Kernteams vorzeitig aus, so kann das Kernteam für
die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied der BI für diese Position wählen.
§ 12
Finanzgeschäfte
(1) Die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgaben der BI erfolgt grundsätzlich
durch den vom Kernteam erarbeiteten und von der Mitgliederversammlung zu
genehmigenden Haushaltsplan. Im Rahmen dieses Haushaltplanes entscheidet
das Kernteam über die Einnahmen und Ausgaben.
(2) Die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme sonstiger
vermögensrechtlicher Verpflichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf Grund des
Haushaltplanes geführt und ist am 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen.
(4) Die Buchführung der BI ist vor der Mitgliederversammlung durch die zwei
gewählten Kassenprüfer/innen zu prüfen. In Notfällen genügt die Prüfung durch
eine/n Kassenprüfer/in.
§ 13
Datenschutzordnung
Die BI verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B.
im Rahmen der BI-Verwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit der BI). Um einen
einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb der BI zu
gewährleisten, die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen sowie Datenschutzverstöße zu
vermeiden, hat die BI eine Datenschutzordnung erlassen. Die
Datenschutzordnung wird durch das Kernteam beschlossen und ist den
Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 14
Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Freibeträge nicht überschreitet, haften für
Schäden gegen über den Mitgliedern und gegenüber der BI, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(2) Die BI haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung zum Zweck der BI
erleiden.
(3) Jedes Mitglied haftet bei schuldhaftem Verhalten für das von ihm beschädigte BI-
Eigentum.
§ 15
Neufassung der Leitlinien
Über die Neufassung der Leitlinien beschließt die Mitgliederversammlung oder eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen. Die Änderung des Zwecks der BI (§ 2 der Leitlinien) bedarf der
Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
BI-Ordnungen
Die Organe gemäß § 8 der Leitlinien der BI können zur Regelung ihrer Geschäfte
Ordnungen beschließen. Die Ordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die
diesen Leitlinien widersprechen. Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der
Leitlinien.
§ 17
Auflösung der BI
(1) Über eine Auflösung der BI beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung der BI fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vermögen der BI an die noch aktiven Mitglieder des Kernteams im Rahmen der
Ehrenamtspauschale und/ oder an eine Institution oder Initiative, die es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Leitlinien zu
verwenden hat, die zu einem späteren Zeitpunkt benannt wird.
§ 18
Gültigkeit der Leitlinien
Diese Leitlinien wurden von den Teilnehmern auf der Gründungsversammlung am
15.08.2025 beschlossen.
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